Die Regionalzeitung der Süd-Weststeiermark - Auflage: 36.300 Stück

Nächste Ausgabe: 1. August 2024

Außer in Gralla und Leibnitz sind Brauchtumsfeuer ohne Einschränkungen erlaubt.

Aktuell sind Brauchtumsfeuer grundsätzlich nicht verboten. Ausnahmen gibt es in Graz, wo ein generelles Verbot besteht. Einschränkungen gibt es aber auch in einigen, hinsichtlich der Luftreinhaltung besonders belasteten Gemeinden wie Leibnitz oder Gralla.

Das Verbrennen von biogenen Materialien außerhalb von Anlagen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Zu diesen Ausnahmen zählen Brauchtumsfeuer gemäß Brauchtumsfeuer-Verordnung. Das sind Osterfeuer und Sonnwendfeuer sowie Feuer im Rahmen langjähriger regionaler Bräuche mit einem eindeutigen Brauchtumshintergrund. Letztere sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft jedenfalls anzuzeigen.

Brauchtumsfeuer-Tage

• Osterfeuer am Karsamstag (30. März 2024): Das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig. Ein Ausweichen auf den sogenannten „Kleinen Ostersonntag“ (der Sonntag nach dem Ostersonntag) ist nicht zulässig.

• Sonnwendfeuer (21. Juni 2024): Da der 21. Juni 2024 auf einen Freitag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten – auf den 21. Juni nachfolgenden – Samstag (22. Juni 2024) zulässig.

Verbot und Einschränkungen

Im Gemeindegebiet von Graz ist das Entfachen von Brauchtumsfeuern ganzjährig verboten.
In den Aktiv-Region-Gemeinden Leibnitz und Gralla darf jeweils nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden, das von der Gemeinde veranstaltet wird. Die Gemeinde darf sich hierfür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen, wobei die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gemeinde obliegt. Die Gemeinde hat dieses Brauchtumsfeuer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.

Was darf verbrannt werden?

Brauchtumsfeuer dürfen auf keinen Fall zur Entsorgung brennbarer Abfälle missbraucht werden. Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell (d. h. im unmittelbaren Anfallsbereich der Materialien) verbrannt werden. Ein „Zusammensammeln“ von Strauch- und Baumschnitt zu sehr großen Feuern ist nicht zulässig! In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umlagern, um Kleintieren (z. B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Es dürfen auch keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Die Rauchentwicklung muss möglichst gering gehalten werden.
Das Verbrennen von Abfällen – wie zum Beispiel Kunststoffe, Dachpappe, Autoreifen, Sperrmüll, verleimte und lackierte Hölzer – im Freien oder in Feuerstätten, die dafür nicht ausdrücklich behördlich genehmigt sind, ist strengstens verboten. Diese Abfälle sind nach den abfallrechtlichen Bestimmungen über die Sammeleinrichtungen der Gemeinden oder über befugte Abfallsammler zu entsorgen.

Strafen drohen

Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro gemäß Bundesluftreinhaltegesetz geahndet. •